Der EuGH hat mit seiner Entscheidung zu einem Recht auf Vergessenwerden durch Suchmaschinenbetreiber Rechtsgeschichte geschrieben. Das Urteil setzt die Linie wichtiger Entscheidungen für den Datenschutz fort, die bereits im Urteil zur Unabhängigkeit der Datenschutzbeauftragten in Europa (C-1518/07) und zuletzt zur Unzulässigkeit einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung durch die jüngst vom EuGH aufgehobene EU-Richtlinie (C-239/12 und C-594/12) gezogen wurde. Die Spruchpraxis des höchsten europäischen Gerichts dokumentiert, dass der Datenschutz zum Bestandteil der gesamteuropäischen Rechtsidentität geworden ist.
Das Urteil dürfte – zwar nicht im Duktus seiner argumentativen Begründungen, aber in seinen zu erwartenden Auswirkungen – durchaus in eine Reihe mit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts zu stellen sein. Mit seiner jüngsten Entscheidung hat der EuGH über eine an den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens (Art. 7) und auf den Schutz der persönlichen Daten (Art. 8) der EU-Grundrechtecharta orientierten Auslegung der EU-Richtlinie 95/46/EG, neues Leben eingehaucht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2014.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-06-27 |
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