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Corporate Governance im Trennbankensystem

  • Andreas Steck
  • Alexander van Meegen

Im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Ursachen der Finanzkrise und dem Zusammenbruch von Lehman im Jahre 2008 wurden bereits verschiedentlich Maßnahmen zur Bewältigung und Prävention von Finanzkrisen ergriffen. Im Rahmen dessen ist im Herbst 2011 von dem EU-Binnenmarktkommissar Michel Barnier eine Expertengruppe zusammengerufen worden, die unter Leitung des finnischen Zentralbankchefs Erkki Liikanen Vorschläge zur Regulierung großer beziehungsweise systemrelevanter Kreditinstitute erarbeiten sollte. Die Einführung eines Trennbankensystems sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene ist zum Teil auf diese Vorschläge zurückzuführen, die am vom 2. Oktober 2012 von der Expertengruppe mit einem Papier zur Reform des Bankensektors vorgelegt wurden (kurz: Liikanen-Report). Der Liikanen-Report fordert unter anderem als Strukturmaßnahme für ein stabileres und sicheres Bankensystem eine quasi Abschaffung des traditionellen Universalbankensystems indem eine strukturelle Trennung des klassischen Privatkundengeschäfts vom Investmentbanking vorgeschlagen wird.

Das sogenannte „Trennbankengesetz“ (Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen) wurde vom Bundestag am 17. Mai 2013 beschlossen und ist am 12. August 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Gesetz sieht neben der Sanierungs- und Abwicklungsplanung von Kreditinstituten und den Trennbankenregelungen auch erweiterte Corporate Governance-Anforderungen für das Risikomanagement von Geschäftsleitern und entsprechende Strafvorschriften bei Missmanagement vor.

In der Gesetzesbegründung wird aufgeführt, dass die bereits ergriffenen Maßnahmen zur Krisenbewältigung, wie beispielsweise die erhöhten Eigenkapitalanforderungen von Banken, nicht weit genug gingen und dass die Risikosphären innerhalb von Kreditinstituten besser als bislang voneinander abgeschirmt werden müssten. Dies könne durch Vorkehrungen zur Abtrennung der Eigengeschäftsaktivitäten und anderer als riskant eingestufter Geschäfte vom Kundengeschäft erreicht werden. Durch die Abtrennung könne die Solvenz der Institute und eine nachhaltige Stabilisierung der Finanzmärkte gesichert werden und durch die Abtrennung der riskanten Geschäfte in eine separate Einheit eine leichtere Abwicklung dieser Geschäfte vorgenommen werden. Für den Fall, dass sich die Risiken aus den abzutrennenden Geschäften realisierten, hätte dies keine unmittelbare Auswirkung auf das Einlagengeschäft mit den Kunden. Ratio legis ist, dass Einlagen nicht länger für “spekulative Hochrisikostrategien auf eigene Rechnung ohne die unter Marktbedingungen angemessene Risikoprämie auf Fremdkapital zu finanzieren” zur Verfügung stehen sollten. Die Abtrennung der riskanten Geschäfte in eine separate Einheit ermögliche zudem die leichtere Abwicklung dieser Geschäfte.

Seiten 101 - 126

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