Die grundlegenden Anforderungen an die Darstellung des Abschlusses und seiner Bestandteile gemäß IFRS finden sich in IAS 1. Dieser enthält Vorschriften für die Darstellung von Abschlüssen, Anwendungsleitlinien für deren Struktur und Mindestanforderungen an den Inhalt (IAS 1.1). Er hat den Charakter einer Generalnorm und steht inhaltlich in Verbindung und teilweise in Konkurrenz mit dem Framework und IAS 8. Damit unterscheidet er sich qualitativ von den übrigen IAS/IFRS-Standards, die vornehmlich Detailfragen bezüglich Ansatz und Bewertung zum Inhalt haben. Dennoch können einzelne Standards den Regelungsgegenstand des IAS 1 überlagern und präzisieren. Innerhalb des IFRS Rechnungslegungssystems besteht somit keine zusammenhängende Norm, die alle Fragen von Inhalt, Benennung und Gliederung normiert. Hier besteht ein zentraler Unterschied zur Rechnungslegung nach HGB. Dort sind in den §§ 265, 266 und 275 HGB die Inhalte, die Bezeichnungen und die Gliederung der auszuweisenden Posten für Bilanz und GuV zentral und relativ starr kodifiziert.
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