Im Unternehmen ist zu definieren, was unter den Begriffen „wesentliche Mängel“, weiterhin auch „wesentliche finanzielle Schäden“ bzw. „konkreter Verdacht auf Unregelmäßigkeit“ zu verstehen ist. Auch sollte geregelt werden, wann die Geschäftsleitung in die Erstmeldung einzubeziehen ist.
In den MaRisk VA wird an zwei Fundstellen die Meldepflicht der Geschäftsbereiche in beinahe identischem Wortlaut formuliert, jedoch an unterschiedliche Empfänger, nämlich an die Unabhängige Risikocontrollingfunktion und an die Interne Revision, adressiert. Beide Bereiche sollten miteinander abstimmen, wie sie gleichlautend informiert werden (z. B. optimiert durch ein einheitliches Berichtsformat „Mangel-/Betrugsbericht“), ggf. nur ein Bereich als Empfänger auftritt und für die Weitergabe der Information an den anderen Bereich sorgt.
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