– Der Begriff „Sachanlagen“ wird im HGB nicht definiert. Die Sachanlagen werden in der Gliederung der Bilanz nach § 266 HGB weiter aufgegliedert.
– Durch das BilMoG ist die umgekehrte Maßgeblichkeit aufgehoben worden. Die erfolgsneutrale Übertragung stiller Reserven, die bei der Veräußerung von Anlagegütern oder bei Ersatzbeschaffungen von Anlagegütern aufzudecken sind, sowie Sonderabschreibungen dürfen deshalb nicht mehr in der Handelsbilanz abgebildet werden.
– Durch das BilMoG ist ein umfassendes Wertaufholungsgebot in das HGB eingefügt worden.
– Durch das BilMoG ist auch § 5 Abs. 1 EStG geändert worden. Für den Schluss des Wirtschaftsjahres ist danach das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, ohne dass steuerrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen wären.
– Die Festbewertung und Gruppenbewertung sind bei Sachanlagen zulässig.
– Die Entwicklung der einzelnen Posten des Sachanlagevermögens ist in einem sog. Anlagengitter (auch „Anlagenspiegel“ genannt) darzustellen.
– Für die Bilanzierung der Sachanlagen in der IFRS-Rechnungslegung ist IAS 16 anzuwenden, es sei denn, dass ein anderer Standard eine andere Behandlung erfordert oder zulässt.
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