Nicht alle Leistungen können in einem Bauvertrag vor der Bauausführung umfassend und vollständig beschrieben werden. Änderungen während der Bauzeit sind üblich. Ein Bauvertrag auf Grundlage der VOB Teil B sieht für diese Änderungen während der Bauausführung unter § 2 Vergütung Regelungen vor.
Das Claimmanagement dient einem fairen Miteinander zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Die Bauverträge sollten so ausgestaltet sein, dass die Grundsätze der VOB Teil B berücksichtigt sind:
– Für nicht im Vertrag genannte Leistungen (in der Regel geänderte und zusätzliche Leistungen) sind Vertragsregelungen vorhanden, wie mit diesen umgegangen werden soll.
– Die Form und der Ablauf der Claimstellung und -bearbeitung (Dauer) sind vorgegeben.
– Der Vertrag beinhaltet Regelungen zur Kalkulation von Claims.
Die Anzahl der Claims und das Verhältnis des Hauptvertrags zum Claimvolumen kann ein Hinweis auf die Qualität des Vertrages sein.
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