Die Zwecksetzung von IFRS-Abschlüssen regelt das Framework (Rahmenkonzept) der IFRS. Sie gilt gleichermaßen für Einzel- und Konzernabschlüsse, da stets nur von der »Reporting Entity« gesprochen wird (F.OB1). Danach haben IFRS- Abschlüsse ausschließlich einen Informationszweck. Weitere Zwecksetzungen, wie beispielsweise die Ausschüttungs- oder die Steuerbemessung, sind den IFRS fremd. Als internationales Regelwerk können sie auch nicht auf ein bestimmtes nationales Gesellschafts- oder Steuerrechtssystem abstellen.
Der Informationszweck erfüllt eine Schutzfunktion. IFRS-Abschlüsse sollen Adressaten davor schützen, Beziehungen zu Unternehmen zu unterhalten, die wider ihre wirtschaftlichen Interessen sind. Dazu haben IFRS-Abschlüsse die Aufgabe, Informationen über das Unternehmen zu liefern, die für die Adressaten des Abschlusses nützlich sind (F.OB2). Die Adressaten sollen etwa die Bonität des Unternehmens beurteilen können (F.OB13). Auf solche Urteile können sie ihre wirtschaftlichen Entscheidungen stützen, d. h. über die zukünftige Ausgestaltung ihrer Beziehung zum Unternehmen befinden (F.OB4).
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