§ 33 bestimmt die Verhaltenspflichten der Verwaltung der Zielgesellschaft nach Abgabe eines auf die Kontrolle der Zielgesellschaft gerichteten Angebots (§ 29 Abs. 1) für den Fall, dass das Übernahmeangebot gegen den Willen der Verwaltung erfolgt (unfriendly bzw. hostile takeover bid). Die Vorschrift war bis zur Verabschiedung des WpÜG im Jahr 2001 Gegenstand intensiver und kontroverser Auseinandersetzung. Diese Erörterung spiegelt sich in dem Umstand wider, dass die Vorschrift im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens mehrfach verändert wurde. Mit der in § 33 vorgesehenen Regelung brach der deutsche Gesetzgeber mit nahezu allen zuvor von der rechtswissenschaftlichen Literatur aus dem allgemeinen Gesellschaftsrecht entwickelten Lösungsansätzen. In der Literatur wurde die Regelung vielfach kritisiert, weil befürchtet wurde, dass die in der Vorschrift vorgesehenen Ausnahmen vom Verhinderungsverbot der Verwaltung in zu weitem Maße Abwehrmöglichkeiten gegen Übernahmen einräumen würden und somit die Aktionäre ohne ihre Mitsprache um attraktive Veräußerungschancen gebracht werden könnten. Die Erfahrungen der Praxis in den letzten Jahren haben jedoch gezeigt, dass diese Befürchtungen (jedenfalls zum überwiegenden Teil) unbegründet waren, weil der Verwaltung aufgrund der auch in der Übernahmesituation uneingeschränkt geltenden aktienrechtlichen Beschränkungen weit weniger Freiheiten bei der Abwehr von Übernahmeangeboten eröffnet sind, als dies zunächst in der Literatur angenommen wurde.
Im Kern der Auseinandersetzung steht die Erkenntnis, dass es bei einem „feindlichen“ Übernahmeangebot zu einem Interessenkonflikt zwischen den umworbenen Wertpapierinhabern der Zielgesellschaft auf der einen Seite und der Verwaltung der Zielgesellschaft auf der anderen Seite kommen kann. Das Interesse der Wertpapierinhaber ist finanzieller Art: Ein Übernahmeangebot stellt die Chance dar, einen höheren Preis für die Wertpapiere zu erzielen, als dies im regulären Börsenhandel (zeitgleich) der Fall wäre. Dagegen ist die Verwaltung der Zielgesellschaft grundsätzlich auf das Gesellschaftsinteresse verpflichtet. Da dieses aber nicht nur die Interessen der Anteilseigner, sondern auch die sog. Stakeholder-Interessen umfasst, liegt der potenzielle Interessenkonflikt auf der Hand. Zugespitzt wird dieser Konflikt dadurch, dass die Verwaltung der Zielgesellschaft in einer Übernahmesituation auch eigene Interessen verfolgen kann. Zumindest liegt der Verdacht nahe, dass die Verhinderung oder Erschwerung einer Übernahme nicht nur im Interesse der Gesellschaft erfolgt, sondern auch der Sicherung von Einfluss und gegebenenfalls Funktion der einzelnen Verwaltungsmitglieder dienen soll. Eine wichtige Aufgabe des Übernahmerechts ist es, diesen Konflikt sachgerecht zu lösen.
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