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Rechtsprechung

Rechtsanwalt Patrick Späth

Urteilsanmerkungen von Rechtsanwalt Patrick Späth

Patrick Späth ist Partner bei Morrison & Foerster (International) LLP in Berlin und berät dort in den Bereichen Compliance, internal Investigations und Corporate Governance.
  • LG Braunschweig, Beschluss vom 21. Juli 2015 � 6 Qs 116/15
    Beschlagnahmefreiheit von Untersuchungsberichten

    Normen: �� 148, 444, 432 StPO

    � 148 StPO gilt i.V.m. �� 444 Abs. 2 S. 1, 432 Abs. 2 StPO f�r so genannte Verteidigungsunterlagen im Gewahrsam eines Unternehmens bereits dann, wenn dieses mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitverfahrens gegen sich rechnet. Die blo�e Aufarbeitung des Sachverhalts ist wesentliches Element zur Vorbereitung einer Verteidigung; Verteidigungsstrategien m�ssen in einer Verteidigungsunterlage nicht diskutiert werden. Verteidigungsunterlagen m�ssen nicht von externen Rechtsanw�lten erstellt worden sein, um von � 148 StPO gesch�tzt zu sein, sondern k�nnen auch von Mitarbeitern des Unternehmens stammen. Au�erhalb des Schutzbereiches des � 148 StPO bleiben solche Unterlagen, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren stehen.

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  • BGH, Beschluss vom 10.06.2015 � 1 StR 399/14
    Strafbarkeit eines Amtstr�gers eines anderen Mitgliedstaates der EU wegen Bestechlichkeit

    Normen: Art. 2 � 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a EUBestG, � 332 Abs. 1, 3 StGB

    Die Bestechungsdelikte der �� 332, 334 ff. StGB sind auf Amtstr�ger anderer Mitgliedstaaten der Europ�ischen Union anwendbar, soweit deren Stellung derjenigen eines deutschen Amtstr�gers im Sinne des � 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB entspricht. Art. 2 � 1 Abs. 1 Nr. 2 EUBestG ist nur erf�llt, wenn festgestellt wurde, dass der Funktionstr�ger eines Mitgliedsstaates der Europ�ischen Union sowohl (i) nach dem Recht des betroffenen akkreditierenden Mitgliedstaates als auch (ii) in Ansehung deutschen Rechts Amtstr�ger ist. Auf der ersten Pr�fungsstufe ist anhand des Rechts des jeweiligen EU-Mitgliedsstaates zu ermitteln, ob eine Amtstr�gerschaft f�r die Zwecke dieses Landes vorliegt. Nur wenn dies bejaht wird, k�nnen gem�� Art. 2 � 1 Abs. 1 Nr. 2 EUBestG die deutschen Straftatbest�nde der �� 332, 334 StGB verwirklicht sein. Diese Auslegung verst��t weder gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG noch gegen den Verfassungsgrundsatz des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach alle Staatsgewalt vom (deutschen) Volk ausgeht.

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  • OLG D�sseldorf, Urt. v. 29.04.2015 � III-1 Ws 429/14
    Vorteilsgew�hrung und Untreue bei Gew�hrung geldwerter Zuwendungen an Amtstr�ger durch Vorstand einer st�dtischen AG; Champagner und Wein im Wert von � 324 kein strafbarer Vorteil

    Normen: �� 76, 93 AktG, �� 331, 266 StGB

    F�r die Frage, ob eine Vorteilszuwendung vom Vorteilsgeber an einen Amtstr�ger auf Grundlage einer Unrechtsvereinbarung erfolgt ist und damit, ob es das Ziel der Vorteilszuwendung war, auf die zuk�nftige Diensthandlung Einfluss zu nehmen und/oder die vergangene Dienstaus�bung zu honorieren, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Diese muss insbesondere den Gesamtzusammenhang, in dem die Zuwendung erfolgt ist, sowie die gesamte Interessenlage der Beteiligten erfassen. Dabei k�nnen dienstliche Ber�hrungspunkte zwischen Vorteilsgeber und Amtstr�ger ebenso f�r eine Unrechtsvereinbarung sprechen wie die Heimlichkeit des Vorgehens. Bei Unternehmen, an denen die �ffentliche Hand beteiligt ist, sind wichtige Indikatoren f�r das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung dar�ber hinaus der Umfang der staatlichen Beteiligung sowie das Ma�, in dem die �ffentliche Hand Einfluss auf und Interesse am Erfolg des Unternehmens hat. Eine besonders starke Verflechtung zwischen �ffentlicher Hand und dem konkreten Unternehmen kann gegen die Existenz einer Unrechtsvereinbarung sprechen. Bei der Gesamtbetrachtung ist im Hinblick auf den Wert der Zuwendung zum einen die Bedeutung und Finanzlage des Vorteilsgebers und zum anderen der soziale Status des Empf�ngers zu ber�cksichtigen und sodann zu ermitteln, ob der konkrete Wert einen wirklichen Anreiz zu einem besonderen Wohlwollen bei der Vornahme von Diensthandlungen schafft. Verneint hat dies das OLG D�sseldorf bei Pr�senten im Wert von bis zu 324,87 Euro, welche ein Unternehmen, an dem die �ffentliche Hand 100% der Anteile h�lt, unter anderem an Mitarbeiter der Stadtverwaltung verteilte.

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  • BGH, Urt. v. 28.04.2015 � II ZR 63/14
    Einholung von Rechtsrat � Pr�fpflichten und Rechtsirrtum eines Vorstandsmitglieds bei Vereinbarung �ber Vorstandsverg�tung

    Normen: �� 84 Abs. 1, 93 Abs. 2, 112 AktG

    Auch wenn ein Vorstandsmitglied aufgrund einer Stimmenthaltung nicht selbst an einer Kompetenz�berschreitung des Vorstands unmittelbar mitgewirkt hat und somit seine Pflichten nicht eigenh�ndig oder durch Beteiligung an einer Kollegialentscheidung verletzt hat, so liegt eine Pflichtverletzung gleichwohl dann vor, wenn das Vorstandsmitglied gegen pflichtwidrige Handlungen anderer Vorstandsmitglieder nicht einschreitet. Zur Entlastung kann sich das Vorstandsmitglied nicht auf mangelnde F�higkeiten oder Kenntnisse berufen, die dem verlangten Standard nicht gen�gen. Dementsprechend f�hrt auch ein Rechtsirrtum nicht zur Verneinung eines Verschuldens, da der Schuldner grunds�tzlich das Risiko tr�gt, die Rechtslage zu verkennen. Eine Entlastung wegen eines Rechtsirrtums ist nur ausnahmsweise m�glich, wenn sich das Vorstandsmitglied unter umfassender Darstellung der Verh�ltnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabh�ngigen, f�r die zu kl�rende Frage fachlich qualifizierten Berufstr�ger beraten l�sst und den erteilten Rechtsrat einer sorgf�ltigen Plausibilit�tspr�fung unterzieht. Nicht erforderlich ist dabei, dass ein Pr�fauftrag ausdr�cklich f�r eine bestimmte Rechtsfrage erteilt wird, sondern nur, dass die Pr�fung aus der Sicht des nicht fachkundigen Vorstandsmitglieds die zu kl�rende Frage umfasst. Ungeachtet des konkreten Pr�fungsauftrags kann sich das Vorstandsmitglied deshalb auch dann entlasten, wenn der qualifizierte Berufstr�ger nach dem Inhalt seiner Auskunft die zweifelhafte Frage tats�chlich gepr�ft und beantwortet hat. Die dem Vorstandsmitglied abverlangte Plausibilit�tspr�fung macht es nicht erforderlich, die erhaltene Rechtsauskunft rechtlich zu �berpr�fen. Das Vorstandsmitglied muss lediglich �berpr�fen, ob die fachkundige Person nach dem Inhalt der Auskunft �ber alle erforderlichen Informationen verf�gte, diese verarbeitete und s�mtliche sich f�r einen Rechtsunkundigen aufdr�ngenden Fragen widerspruchsfrei beantwortet hat.

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  • BGH, Urt. v. 17.03.2015 � 2 StR 281/14
    Vorteilsannahme und Abgeordnetenbestechung eines ehrenamtlichen Beigeordneten und Ehrenbeamten

    Normen: �� 11 Abs. 1 Nr. 2, 108e a.F./n.F., 331 StGB

    Amtstr�ger im Sinne des � 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB ist auch, wer als ehrenamtlicher Beigeordneter Ehrenbeamter ist. Wird im Laufe eines zwischen dem Amtstr�ger und einer dritten Person bestehenden Beratervertrags eine Diensthandlung vom Amtstr�ger vorgenommen, die im Interesse der dritten Person als Vorteilsgeber ist, so stellt dies ein gewichtiges Indiz f�r eine Unrechtsvereinbarung dar. Eine Privathandlung seitens des Amtstr�gers liegt nicht bereits dann vor, wenn die Handlung zwar auf Weisung seines Vorgesetzten, aber au�erhalb des konkreten Zust�ndigkeitsbereichs des Amtstr�gers liegt, da unerheblich ist, ob der Amtstr�ger nach der internen Gesch�ftsverteilung zust�ndig war. Eine Privathandlung ist erst dann anzunehmen, wenn keinerlei funktionaler Zusammenhang mit der dienstlichen Aufgabe gegeben ist. Das blo�e Offenlegen des Beratervertrags gegen�ber dem Vorgesetzten, ohne die zugrundeliegenden Konditionen und die konkret abgerechneten T�tigkeiten zu nennen, stellt keine Rechtfertigung im Sinne des � 331 Abs. 3 StGB dar. Mehrere im Rahmen der Beraterleistungen erfolgte Rechnungsstellungen werden von dem zugrundeliegenden Beratervertrag zu einer tatbestandlichen Handlung zusammengefasst. Die Annahme eines Honorars f�r ein bestimmtes Abstimmungsverhalten als kommunaler Volksvertreter ist sowohl als Stimmenverkauf im Sinne des � 108e a.F. StGB als auch als Annahme eines ungerechten Vorteils im Sinne des � 108e n.F. StGB zu qualifizieren. Der am 1. September 2014 in Kraft getretene � 108e n.F. StGB ist nicht milder im Sinne des � 2 Abs. 3 StGB als der � 108e a.F. StGB, so dass die jeweils zur Tatzeit geltende Fassung des Gesetzes Anwendung findet.

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  • LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2015 � VI ZR 343/13
    Au�erordentliche K�ndigung wegen au�erdienstlicher Teilnahme an Geldw�schegesch�ften

    Normen: � 241 Abs. 2 BGB, � 626 BGB, � 9 Abs. 2 Nr. 4 GwG, � 261 StGB

    Wenn Bankangestellte sich au�erdienstlich an unter Geldw�schegesichtspunkten zweifelhaften Transaktionen beteiligen, kann darin die Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gem. � 241 Abs. 2 BGB i.V.m. � 9 Abs. 2 Nr. 4 GwG liegen, auf die der Arbeitgeber eine au�erordentliche fristlose (Verdachts-)K�ndigung st�tzen darf.

    Die Kl�gerin, bis zur K�ndigung Leiterin des Bereichs Organisation/IT der beklagten Bank, vermietete privat ein Haus an einen ukrainischen Gesch�ftsmann und vereinbarte mit diesem eine finanzielle Beteiligung an der Geb�udemodernisierung. Die Ukraine stand zwischenzeitlich auf der FATFA-Liste der Non-Cooperative Countries and Territories (NCCT). �ber mehrere Jahre erhielt die Kl�gerin von ihrem Mieter Geldbetr�ge in bar, die sich insgesamt auf einen Betrag von fast 900.000 Euro beliefen und die sie, in kleinen St�ckelungen unterhalb der Schwelle die bankseitige Pr�fungen ausgel�st h�tte, auf diverse Konten einzahlte. Nach einer internen Untersuchung durch die Compliance-Abteilung und mehrfacher Befragung der Kl�gerin sprach die beklagte Bank eine au�erordentliche K�ndigung aus und begr�ndete diese mit ihrem Verdacht, die Kl�gerin habe bei ihren privaten Gesch�ften nicht die unter Geldw�schegesichtspunkten erforderliche Sorgfalt walten lassen. Das LAG Berlin-Brandenburg st�tzte diese Einsch�tzung: Zu den nach � 241 Abs. 2 BGB vom Arbeitnehmer zu beachtenden Interessen einer Bank als Arbeitgeberin geh�re auch die geldw�scherechtliche Zuverl�ssigkeit der Angestellten (� 9 Abs. 2 Nr. 4 GwG), in deren Beurteilung auch eine au�erdienstliche Beteiligung an zweifelhaften Transaktionen einflie�e. Durch eine Teilnahme an Geldw�scheschulungen und ihre leitende Position in der Bank sei die Kl�gerin ausreichend sensibilisiert gewesen, Geldbetr�ge nicht in bar und nicht ohne zweifelsfreie Herkunftsnachweise anzunehmen.

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  • LAG D�sseldorf, Urteil vom 20.01.2015 � 16 Sa 459/14
    Keine Regresshaftung des Gesch�ftsf�hrers bei Verh�ngung einer Kartellbu�e gegen die Gesellschaft

    Normen: � 81 GWB, � 43 GmbHG

    Eine Gesellschaft, die wegen Kartellrechtsverst��en mit einem Bu�geld sanktioniert wird, kann f�r diesen Schaden keinen Regressanspruch gegen ihren Gesch�ftsf�hrer geltend machen, weil sich die Kartellbu�e gegen das Unternehmen selbst richtet.

    Die Kl�gerin, eine GmbH, war als Stahlhandelsunternehmen an kartellrechtswidrigen Vertriebsvereinbarungen des sog. Schienenkartells beteiligt. Der Beklagte war w�hrend dieses Zeitraums Mitglied der Gesch�ftsf�hrung der Kl�gerin. Mit Bu�geldbescheiden vom 3. und 18. Juli 2012 verh�ngte das Bundeskartellamt gegen die Kl�gerin gem. � 81 GWB ein Bu�geld in H�he von insgesamt 191 Mio. Euro, das die Kl�gerin zahlte. F�r den Bu�geldbetrag und alle dar�ber hinausgehenden Sch�den verlangte die Kl�gerin vom Beklagten Ersatz, weil der Beklagte seinen Compliance-Pflichten nicht gen�gt habe. Wie bereits die Vorinstanz (ArbG Essen, Urteil vom 19. Dezember 2013 � 1 Ca 657/13), wenn auch mit einer etwas anderen Begr�ndung, lehnte das LAG D�sseldorf eine Haftung des Gesch�ftsf�hrers f�r Geldbu�en des Unternehmens aus grunds�tzlichen Erw�gungen ab: Die vom Gesetzgeber mit � 81 GWB getroffene Entscheidung, Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen, liefe durch einen solchen Regress ins Leere. Der Sanktionszweck des Kartellrechts bestehe darin, generalpr�ventiv auf das Verhalten der Unternehmen selbst einzuwirken. Diese Einsch�tzung werde dadurch gest�tzt, dass �ber die Geldbu�e eine Bereicherung des Unternehmens abgesch�pft und gem. � 81 GWB sowohl gegen nat�rliche als auch juristische Personen ein Bu�geld verh�ngt werden k�nne. Eine Regresshaftung f�r kartellrechtliche Unternehmensgeldbu�en scheide daher unabh�ngig von der Kenntnis des Gesch�ftsf�hrers und dessen Aufsichtspflichten generell aus.

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  • KG Berlin, Beschluss vom 4.11.2014 � 2 Ws 298/14 � 161 AR 16/14
    Untreuestrafbarkeit bei Auszahlungen an Vorstandsmitglieder einer Kassen�rztlichen Vereinigung

    Normen: � 266 StGB, �� 16, 17 StGB, � 69 SGB IV

    Wenn Vorstandsmitglieder einer Kassen�rztlichen Vereinigung Auszahlungen an sich bewilligen, die den Grunds�tzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widersprechen, machen sie sich wegen Untreue gem. � 266 Abs. 1 StGB strafbar; eine Mitwirkung des Vorstands am pflichtwidrigen Abschluss von Vereinbarungen �ber die eigene Verg�tung begr�ndet eine Teilnahmestrafbarkeit.

    Die Angeschuldigten waren Mitglieder des Vorstands einer Kassen�rztlichen Vereinigung und nach ihren Dienstvertr�gen im Falle eines Ausscheidens aus den �mtern zum Bezug eines �bergangsgeldes berechtigt. Das KG Berlin sah hinreichenden Tatverdacht einer Untreue, weil die Vorstandsmitglieder zun�chst eine �nderung ihrer Dienstvertr�ge (Auszahlungsanspruch auch ohne Ausscheiden aus dem Vorstandsamt) und dann die sofortige Auszahlung der �bergangsgelder veranlasst hatten. Sowohl die Vertrags�nderung als auch die sp�tere Auszahlung verstie�en gegen das nach � 69 Abs. 2 SGB IV bestehende Gebot der �Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit�, weil es sich um Leistungen ohne entsprechende Gegenleistung handelte, auf die kein Anspruch bestand. Soweit der Vorstand f�r Fragen der eigenen Verg�tung nicht zust�ndig ist und Dienstvertr�ge von einem anderen Organ (hier: Vertreterversammlung) abgeschlossen werden, besteht zwar keine Verm�gensbetreuungspflicht; es kommt insoweit aber eine Anstiftung des zust�ndigen Organs in Betracht. Ein Tatbestands- (� 16 StGB) oder Verbotsirrtum (� 17 StGB) scheidet aus, wenn Gelder ausgezahlt w�rden, auf die offenkundig kein Anspruch besteht.

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  • LAG Hamm, Urteil vom 15.07.2014 � 7 Sa 94/14
    Fristlose K�ndigung; Zwei-Wochen-Frist; Fristenlauf bei internen Ermittlungen durch Konzernobergesellschaft

    Norm: � 626 BGB

    Der Verdacht der Annahme von Zuwendungen im Rahmen von Auftragserteilungen kann einen wichtigen Grund im Sinne des � 626 Abs. 1 BGB darstellen. Die Ausschlussfrist f�r die au�erordentliche K�ndigung nach � 626 Abs. 2 BGB beginnt erst zu laufen, wenn der k�ndigungsberechtigte Arbeitgeber eine zuverl�ssige und m�glichst vollst�ndige positive Kenntnis von den f�r die K�ndigung ma�gebenden Tatsachen hat und ihm deshalb die Entscheidung �ber die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverh�ltnisses m�glich ist. Der K�ndigungsberechtigte kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anh�ren, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Sind die Ermittlungen jedoch in der Art und Weise abgeschlossen, dass der K�ndigungsberechtigte hinreichende Erkenntnisse vom K�ndigungssachverhalt und von den erforderlichen Beweismitteln hat, entf�llt die Hemmung der Ausschlussfrist. Daran �ndern auch weitere Ermittlungen der Compliance-Abteilung der Konzernobergesellschaft nichts. Andernfalls k�nnte der K�ndigungsberechtigte den Beginn der Frist durch �bertragung der Ermittlungen an die Konzernobergesellschaft beliebig hinausz�gern. Insbesondere besteht kein Grund f�r weitere Ermittlungen mehr, wenn der Gek�ndigte den Sachverhalt bereits einger�umt hat.

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  • BGH, Beschluss vom 27.08.2014 � 5 StR 181/14
    Untreue; Schwarze Kasse

    Norm: � 266 StGB

    Ein Verm�gensnachteil im Sinne des � 266 Abs. 1 StGB liegt bereits vor, wenn schwarze Kassen gebildet und diese mit erheblichen Verm�genswerten durch �berh�hte Rechnungsstellungen gespeist werden. F�r die Verwirklichung des Untreuetatbestands kommt es letztlich nicht mehr darauf an, dass die Gelbetr�ge sp�ter tats�chlich zur eigenen Verwendung von dem verdeckten Konto abgebucht werden.

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