Außerordentliche Kündigung wegen außerdienstlicher Teilnahme an Geldwäschegeschäften
Normen: § 241 Abs. 2 BGB, § 626 BGB, § 9 Abs. 2 Nr. 4 GwG, § 261 StGB
Wenn
Bankangestellte sich außerdienstlich an unter Geldwäschegesichtspunkten
zweifelhaften Transaktionen beteiligen, kann darin die Verletzung einer
arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 Abs.
2 Nr. 4 GwG liegen, auf die der Arbeitgeber eine außerordentliche
fristlose (Verdachts-)Kündigung stützen darf.
Die Klägerin, bis
zur Kündigung Leiterin des Bereichs Organisation/IT der beklagten Bank,
vermietete privat ein Haus an einen ukrainischen Geschäftsmann und
vereinbarte mit diesem eine finanzielle Beteiligung an der
Gebäudemodernisierung. Die Ukraine stand zwischenzeitlich auf der
FATFA-Liste der Non-Cooperative Countries and Territories (NCCT). Über
mehrere Jahre erhielt die Klägerin von ihrem Mieter Geldbeträge in bar,
die sich insgesamt auf einen Betrag von fast 900.000 Euro beliefen und
die sie, in kleinen Stückelungen unterhalb der Schwelle die bankseitige
Prüfungen ausgelöst hätte, auf diverse Konten einzahlte. Nach einer
internen Untersuchung durch die Compliance-Abteilung und mehrfacher
Befragung der Klägerin sprach die beklagte Bank eine außerordentliche
Kündigung aus und begründete diese mit ihrem Verdacht, die Klägerin habe
bei ihren privaten Geschäften nicht die unter Geldwäschegesichtspunkten
erforderliche Sorgfalt walten lassen. Das LAG Berlin-Brandenburg
stützte diese Einschätzung: Zu den nach § 241 Abs. 2 BGB vom
Arbeitnehmer zu beachtenden Interessen einer Bank als Arbeitgeberin
gehöre auch die geldwäscherechtliche Zuverlässigkeit der Angestellten (§
9 Abs. 2 Nr. 4 GwG), in deren Beurteilung auch eine außerdienstliche
Beteiligung an zweifelhaften Transaktionen einfließe. Durch eine
Teilnahme an Geldwäscheschulungen und ihre leitende Position in der Bank
sei die Klägerin ausreichend sensibilisiert gewesen, Geldbeträge nicht
in bar und nicht ohne zweifelsfreie Herkunftsnachweise anzunehmen.
Zur Rechtsprechung
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