§ 47 ermächtigt die BaFin, für bestimmte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen bei den Beteiligten zu erheben. Auf diese Weise sollen die Kosten der Beaufsichtigung des Kapitalmarkts, insbesondere der Wertpapiererwerbs- und Übernahmeverfahren, sachgerecht auf die Verursacher umgelegt werden. Die Gebührentatbestände und deren Höhe sind nach § 47 Satz 2 in der WpÜG-Gebührenverordnung niedergelegt. § 47 geht als Spezialnorm den Regelungen der §§ 14 und 16 FinDAG vor. Die Übernahmerichtlinie macht keine Vorgaben hinsichtlich der Gebührenerhebung, sodass sich in dieser Hinsicht kein Änderungsbedarf ergab.
Der Wortlaut des § 47 wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes an die im Bundesgebührengesetz verwendeten Begriffe angepasst. Die im Zuge der Neuordnung des Gebührenrechts für den 14. 08. 2018 vorgesehene Aufhebung des § 47 WpÜG wurde durch das Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes auf den 01. 10. 2021 verschoben.
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