Der Anstoß zur Errichtung einer Regulierungsbehörde ging von Rechtsetzungsmaßnahmen auf der Gemeinschaftsebene zur Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte aus. Gem. Art. 3 Abs. 1 Rahmen-RL sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass alle den nationalen Regulierungsbehörden im europäischen Rechtsrahmen für das Telekommunikationsrecht übertragenen Aufgaben von einer zuständigen Stelle wahrgenommen werden. Art. 3 Abs. 2 Rahmen-RL bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden gewährleisten, indem sie dafür sorgen, dass sie rechtlich und funktional von allen Unternehmen unabhängig sind, die elektronische Kommunikationsnetze, -geräte oder -dienste anbieten. Wenn Mitgliedstaaten weiterhin an Unternehmen beteiligt sind, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, oder diese kontrollieren, müssen sie eine wirksame strukturelle Trennung der hoheitlichen Funktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicherstellen. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Rahmen-RL a. F. verlangte bereits, dass die nationalen Regulierungsbehörden ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausüben. Hinter diesen Regelungen steht die Überlegung, dass die Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen die Unabhängigkeit ihrer Regulierungsbehörde(n) garantieren, um die Unparteilichkeit ihrer Beschlüsse sicherzustellen.
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