Die Regelung in § 128 TKG entspricht der Vorschrift des § 76 TKG-1996, die wiederum der jetzigen Fassung von § 57 GWB entspricht. Allerdings werden die Ermittlungsbefugnisse von der Beschlusskammer auf die BNetzA übertragen. Damit gilt die Vorschrift allgemein für Ermittlungen der BNetzA. Sie ist Ausdruck des Untersuchungsgrundsatzes. Der Amtsermittlungsgrundsatz ist – im Gegensatz zu der im Zivilprozess geltenden Verhandlungsmaxime – Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips und des Grundsatzes der Effektivität des Verwaltungshandelns sowie des sich aus diesen Grundsätzen ergebenden öffentlichen Interesses an der Gesetzeskonformität und sachlichen Richtigkeit des Verwaltungshandelns. Die einschlägigen Regelungen im VwVfG über die Untersuchung von Amts wegen (§ 24 VwVfG), Beratung und Auskunft (§ 25 VwVfG) und Beweismittel (§ 26 VwVfG) gelten ergänzend.
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