Die Regelung über „Vorläufige Anordnungen“ in § 130 TKG tritt an die Stelle derjenigen über „Einstweilige Anordnungen“ in § 78 TKG-1996. Diese Vorschrift war eingeführt worden, weil vielfach ein praktisches Bedürfnis für vorläufige Regelungen vor Erlass einer endgültigen Entscheidung gesehen wurde, um nachteilige Entwicklungen zu verhindern. Allerdings ist die Befugnis von der Beschlusskammer auf die BNetzA übertragen worden. Gegenstand der seinerzeitigen einstweiligen Anordnung waren Entgeltgenehmigungsanträge; in Betracht kommen aber auch eine vorläufige Zusammenschaltungsanordnung oder Maßnahmen der Missbrauchsaufsicht. Der Begriff der vorläufigen Anordnung ist untechnisch zu verstehen. Es geht um die vorläufige Eilentscheidung in Form eines Verwaltungsakts ohne Bindung an die verfahrensrechtlichen Regelungen für die Hauptentscheidung. Nach der Rechtsprechung des BVerwG enthält § 130 TKG eine spezialgesetzliche Ermächtigung zum Erlass vorläufiger Verwaltungsakte, die sich auch und gerade auf vorläufige Entgeltgenehmigungen bezieht. Durch die ausdrückliche gesetzliche Regelung stellt sich für das Telekommunikationsrecht die Frage nach einer allgemeinen Befugnis der Behörden zum Erlass vorläufiger Verwaltungsakte nicht; daraus folgt aber auch umgekehrt, dass die spezialgesetzliche Regelung für einstweilige Anordnungen der Bundesnetzagentur abschließend ist.
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