Die Rahmen-RL enthält in Art. 20 und 21 Vorgaben für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen einerseits und für die Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten andererseits. Bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste in einem Mitgliedstaat anbieten, hat die nationale Regulierungsbehörde auf Antrag einer Partei eine verbindliche Entscheidung zur Streitbeilegung zu treffen. Der sachliche Geltungsbereich dieses Verfahrens erstreckt sich auf jeden Streit zwischen Unternehmen über eine sich aus der Rahmen-RL oder einer Einzelrichtlinie ergebende Verpflichtung. Die im Streitbeilegungsverfahren ergehende regulierungsbehördliche Entscheidung muss auf die Verwirklichung der in Art. 8 Rahmen-RL genannten Ziele ausgerichtet sein. Eine Streitbeilegung hat grundsätzlich schnellstmöglich, in jedem Falle aber innerhalb von vier Monaten zu erfolgen. Explizit genannt wird ein Schlichtungsverfahren. Sind an einer Streitigkeit Parteien verschiedener Mitgliedstaaten beteiligt und fällt diese in die Zuständigkeit nationaler Regulierungsbehörden mindestens zweier Mitgliedstaaten, legt Art. 21 Rahmen-RL ein spezielles grenzüberschreitendes Streitbeilegungsverfahren fest. Es ist auf Antrag einer Partei einzuleiten. Der sachliche Anwendungsbereich dieses Verfahrens stimmt mit dem des nationalen Verfahrens überein. Im Mittelpunkt des grenzüberschreitenden Streitbeilegungsverfahrens steht die in Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Rahmen-RL niedergelegte Koordinationsverpflichtung der betroffenen nationalen Regulierungsbehörden, um die Streitigkeiten in Einklang mit den politischen und regulatorischen Zielsetzungen aus Art. 8 Rahmen-RL beizulegen. Die Änderungs-RL 2009/140/EG hat bei Art. 20 und 21 Rahmen-RL zwei wesentliche Neuerungen gebracht: Zunächst wurde der persönliche Geltungsbereich des Streitbeilegungsverfahrens auf Unternehmen, denen Zugangs- oder Zusammenschaltungsverpflichtungen zugutekommen, ausgeweitet. Darüber hinaus wurden diverse Möglichkeiten geschaffen, das GEREK in grenzüberschreitende Streitbeilegungsverfahren einzubinden (Konsultation und Abgabe einer Stellungnahme).
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