Weder die Rahmen-RL noch die Einzel-RL enthalten – mit Ausnahme der Geheimhaltungspflichten für Geschäftsgeheimnisse gem. Art. 5 Rahmen-RL und der Konsultationspflichten in Art. 6 Rahmen-RL – nähere Vorgaben, welche verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätze für die Einleitung telekommunikationsrechtlicher Verwaltungsverfahren gelten; und wie die Rolle der Betroffenen verfahrensrechtlich ausgestaltet ist. Insoweit finden hier die gemeinschaftsrechtlichen Prinzipien für den Vollzug von EU-Recht durch die Mitgliedstaaten Anwendung.
Seiten 1997 - 2018
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