Die Vorschrift setzt Art. 4 Abs. 3 Rahmen-RL um.
Die Vorschrift dient dazu, voneinander abweichende Strukturen nationaler Beschwerdeverfahren zu identifizieren. Solche strukturellen Divergenzen stehen der für die Marktteilnehmer wichtigen Rechtssicherheit im Wege und verhindern die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens. Vor diesem Hintergrund ist eine Überwachung und kritische Begleitung der Praxis nationaler Regulierungsbehörden durch die Kommission und das GEREK geboten.
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