Art. 4 Rahmen-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten, Rechtsbehelfsverfahren gegen Entscheidungen der BNetzA einzurichten. Hierzu gehört auch das Widerspruchsverfahren nach § 137 TKG, §§ 68 ff. VwGO. § 146 TKG enthält Kostenregelungen für dieses Verfahren.
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