Die Prospekthaftung ist dreigeteilt. Auf der einen Seite steht die spezialgesetzliche Prospekthaftung aufgrund des WpPG und des VermAnlG, die Gegenstand der vorliegenden Komm. sind. Daneben steht die allgemeine zivilrechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne, die durch die Rechtsprechung als Ausprägung der Vertrauenshaftung entwickelt wurde und im Zusammenhang mit dem sog. grauen Kapitalmarkt weiterentwickelt wird. Weite Teile der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung wurden freilich durch das AnSVG in die spezialgesetzliche Prospekthaftung überführt (unten Rn. 8). Drittens gibt es noch die zivilrechtliche Prospekthaftung im weiteren Sinne, die nichts anderes als ein Unterfall der Haftung für vorvertraglich in Anspruch genommenes Vertrauen ist und diejenigen trifft, die sich zur Erfüllung ihnen obliegender Aufklärungspflichten eines von Dritten erstellten Prospekts bedienen.
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