§ 25 Abs. 1 WpPG verbietet nicht zum einen sämtliche Individualabreden, in denen sich Prospektverantwortliche „im Voraus“ von der Haftung (teilweise) freizeichnen. Darüber hinaus steht die Vorschrift richtigerweise bereits Klauseln im Prospekt selbst entgegen, die die Haftung einschränken sollen. „Im Voraus“ bedeutet nach einer Auffassung vor Entstehen des Anspruchs, nach anderer Auffassung vor Kenntnis des Anlegers von dessen Entstehen. Keinesfalls ist das Gesetz oder der Wille des Gesetzgebers insoweit eindeutig. Der zweiten Auffassung ist zuzustimmen, da vor Kenntnis des Anlegers von dem Prospektmangel eine bewusste Entscheidung über einen Verzicht nicht getroffen werden kann. Im Nachhinein ist ein Verzicht unproblematisch, etwa im Rahmen eines Vergleichs.
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