§ 32 TKG hat seine europarechtliche Grundlage in Art. 13 Zugangs-RL. Nach Art. 13 Abs. 1 Zugangs-RL müssen die nationalen Regulierungsbehörden die Möglichkeit haben, Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen betreffend der Kostendeckung und Preiskontrolle für Zugangs- und Zusammenschaltungsleistungen aufzuerlegen. Diese Kostenkontrolle verfolgt nach Art. 13 Abs. 2 Zugangs-RL das Ziel, die wirtschaftliche Effizienz, einen möglichst nachhaltigen Wettbewerb und die Verbraucherinteressen zu fördern. Art. 13 Zugangs-RL wurde ohne grundlegende Änderungen in Art. 74 Kodex übernommen. Soweit die Entgeltregulierung auch dem Schutz der Verbraucherinteressen dient, ist zudem auf Art. 17 Universaldienst-RL hinzuweisen; er ist jedoch primär für die Endkundenentgeltregulierung von Relevanz.
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