§ 45h TKG hat keine europarechtliche Grundlage.
§ 45h Abs. 1 Satz 1 TKG stellt Anforderungen an den Inhalt einer Rechnung eines Anbieters von Telekommunikationsdiensten auf, mit der auch Leistungen anderer Unternehmen in Rechnung gestellt (fakturiert) werden. Entgegen § 15 TKV-1997, der dem Kunden noch einen Anspruch auf eine einheitliche Rechnung gewährte, ist § 45h Abs. 1 Satz 1 TKG nur anwendbar, wenn ein Anbieter bereits zusätzlich für Dritte fakturiert („Soweit“). Ziel der Regelung ist, dem Kunden in dieser Konstellation ein Mindestmaß an Rechnungstransparenz zu gewährleisten. § 45h Abs. 1 TKG ist keine Rechtsgrundlage für einen Entgeltanspruch über Mehrwertdienste eines Verbindungsnetz- bzw. Plattformbetreibers gegenüber einem Endnutzer. Die Anwendung setzt vielmehr eine bereits entstandene Entgeltforderung voraus.
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