§ 57 regelt das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten des Beschwerdeverfahrens. Die Vorschrift dient dem Zweck, das Spannungsverhältnis zwischen den Geheimhaltungsinteressen eines Beteiligten oder Dritter, dem Anspruch der Beteiligten auf umfassendes rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und dem öffentlichen Interesse an einer richtigen Sachentscheidung des Beschwerdegerichts zu lösen. Dabei räumt die Vorschrift grundsätzlich dem Geheimhaltungsinteresse den Vorrang ein (§ 57 Abs. 2 Satz 2). Dieser Vorrang wird jedoch dadurch abgeschwächt, dass die Vorschrift kein absolutes Verwertungsverbot enthält, sondern die Verwertung der Unterlagen zulässt, soweit ihr Inhalt vorgetragen worden ist (§ 57 Abs. 2 Satz 3). Ferner kann das Beschwerdegericht unter bestimmten Voraussetzungen die Offenlegung anordnen (§ 57 Abs. 2 Satz 4 bis 6).
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