Hier gilt das zu § 66a TKG Gesagte entsprechend.
Bei sog. R-Gesprächen bezahlt grundsätzlich nicht der Anrufende die anfallenden Gesprächskosten, sondern der Angerufene. Bei klassischen sog. „Callthrough“ wählt der Anrufer von einem beliebigen Telefon aus eine kostenfreie Servicenummer unter Hinzufügen der gewünschten Zielrufnummer. Das System des angewählten Telekommunikationsdienstleisters fordert den Anrufer zum Aufsprechen seines Namens auf und stellt sodann die Verbindung zum gewünschten Anschluss her. Dem Gesprächsempfänger wird der Name des Anrufers sowie der Verbindungspreis genannt. Die Annahme des Gesprächs erfolgt mittels der Betätigung einer Tastenkombination oder durch deutlich gesprochenes „Ja“. Ist eine Entgeltübernahme vom Gesprächsempfänger nicht gewünscht, kann die Verbindung durch einfaches Auflegen des Telefonhörers getrennt werden.
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