Die im Zusammenhang mit § 66 TKG erwähnten Richtlinien 1 enthalten keine speziellen Regelungen zu Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen im Rahmen der Nutzung von Rufnummern.
§ 67 TKG wurde im Jahr 2003 als vormaliger § 43c TKG-1996 mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern (Missbrauchsgesetz) in das TKG eingebracht. Der Gesetzgeber war zunehmend damit konfrontiert gewesen, dass – neben dem flächendeckenden Zusenden unverlangter Werbung für den Rückruf insbesondere auf teure Mehrwertdiensterufnummern etwa auf dem Faxweg (sog. Fax-Spam) – vermehrt Missbrauch und betrügerische Handlungen vornehmlich mittels Dialer betrieben wurden. Dialer wurden als Anwählprogramme im Internet eingesetzt, um dem Nutzer von Mehrwertdiensteangeboten bei der einfachen Herstellung einer entgeltpflichtigen Verbindung zum Web (z. B. Internet) zu helfen. 2 Dialer ersetzten für den Zeitraum der Nutzung die Standardeinwahlverbindung des Internetanwenders durch eine teure Mehrwertdienstebepreisung. 3 Eingesetzt wurden Dialer dabei zum einen auf Internetseiten, die in der Regel auf entsprechende Mehrwertdiensteseiten verlinken. Durch Anklicken eines Textlinks, von Bildern oder von Pop-Up-Fenstern wurden die Anwählprogramme dann gestartet. Oft wurden Dialer auch mittels „Aktiver Inhalte“, d. h. sog. ActiveX-Controls – also kleiner Windows- Programme – verbreitet.
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