§ 7 WpPG baut auf der Generalnorm des § 5 Abs. 1 WpPG auf und regelt zum einen grundlegend, dass jeder Prospekt Mindestangaben beinhalten muss, und zum anderen, welche die erforderlichen Angaben sind, damit ein Prospekt die inhaltlichen Mindestanforderungen erfüllt. Ohne weitere Regelungen zu treffen, verweist hierzu § 7 WpPG nur klarstellend auf die EUProspV, die bereits gem. Art. 288 AEUV (früher Art. 249 EG bzw. Art. 189 EGV) allgemein verbindliche und unmittelbare Geltung hat. Sie gilt seit dem 01.07.2005 (Art. 36 EU-ProspV), ohne dass es weiterer Umsetzung in innerstaatliches Recht bedurfte. § 7 WpPG i.V. m. EU-ProspV stellt die zentrale Gestaltungsgrundlage für die Prospekterstellung dar, indem sie detailliert die Gliederung bzw. den Mindestinhalt von Prospekten regeln. Ihre europaweit unmittelbare Geltungswirkung soll eine weitgehende Vereinheitlichung von Wertpapierprospekten unterstützen.
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