Die Bestimmung, die durch das DigiNetzG in das TKG eingefügt wurde, dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 3 Kostensenkungs-RL, wonach die Mitgliedstaaten diejenigen Maßnahmen zu ergreifen haben, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die Genehmigungen für Bauarbeiten, die „zum Zwecke des Aufbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation notwendig sind“ (vgl. Art. 7 Abs. 1 Kostensenkungs-RL) innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags unbeschadet etwaiger anderer besonderer Fristen oder Verpflichtungen, die nach nationalem oder Unionsrecht für die Zwecke einer ordnungsgemäßen Verfahrensdurchführung für die Genehmigungserteilung oder etwaige Beschwerdeverfahren gelten, erteilen oder ablehnen (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Kostensenkungs-RL). Der deutsche Gesetzgeber hat in § 77p Satz 2 von der in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 Kostensenkungs-RL eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Gesetz vorzusehen, dass die Frist in ausreichend begründeten Fällen ausnahmsweise verlängert werden kann.
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