Im Zuge der Transformation der 7. EG-Richtlinie in nationales Recht durch das BiRiLiG wurde im deutschen Handelsrecht – zusammen mit der Stufenkonzeption – das Konzept der „gemeinsamen Führung“ eingeführt. Für Zwecke der deutschen Konzernrechnungslegung wurde somit erstmals eine gesetzliche Regelung für sog. Gemeinschaftsunternehmen geschaffen. § 310 Abs. 1 HGB ist seitdem – zuletzt von dem BilMoG unberührt – in lapidarer Form zu entnehmen: „Führt ein in einen Konzernabschluß einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, so darf das andere Unternehmen in den Konzernabschluß entsprechend den Anteilen am Kapital einbezogen werden, die dem Mutterunternehmen gehören.“ Das konstitutive Merkmal für diese Art der Unternehmensverbindung bildet die „gemeinsame Führung“. Da dieser Rechtsbegriff gesetzlich nicht konkretisiert wird, bleibt offen, welche inhaltlichen Anforderungen an die Existenz einer „gemeinsamen Führung“ zu stellen sind und wie sich diese Einflussintensität von den anderen Unternehmensverbindungen in der handelsrechtlichen Stufenkonzeption unterscheidet. Diese Fragen sind für die Einordnung einer Unternehmensbeziehung und folglich die konzernbilanzielle Abbildung von entscheidender Bedeutung, da Gemeinschaftsunternehmen nach § 310 Abs. 1 HGB in den Konzernabschluss wahlweise entweder nach der Quotenkonsolidierung oder der Equity-Methode einzubeziehen sind.
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