Dieser Anh. IX EU-ProspV enthält gegenüber dem Anh. IV EU-ProspV Erleichterungen, da bei einer Mindeststückelung von 100.000 Euro unterstellt wird, dass Käufer nur qualifizierte Anleger sind, die sich ausreichende Kenntnisse über Emittent und Emission auch ohne Prospekt verschaffen können. Zwar müssen auch in diesem Prospekt alle Angaben enthalten sein, die für die Beurteilung des Emittenten notwendig sind. Sie sind aber weniger detailliert darzustellen. So müssen hier z. B. Angaben zu Investitionen, neuen Produkten und Märkten, Trendinformationen oder Praktiken der Geschäftsführung nicht gemacht werden, die im Rahmen von Wertpapierprospekten mit einer Mindeststückelung von weniger als 100.000 Euro verlangt werden. Die Anwendung des strengeren Anh. IV EU-ProspV kann im Einzelfall jedoch sinnvoll sein, wenn ohne die zusätzlichen Angaben gem. Anh. IV EU-ProspV der Prospekt kein vollständiges Bild gewährleisten würde und diese Angaben für die Beurteilung des Emittenten notwendig sind.
Seiten 639 - 661
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.