Anh. XXX zur EU-ProspV ist ein zusätzliches Angabenmodul, das nur Anwendung findet, wenn eine Zustimmung im Sinne von Art. 20a der EUProspV und damit im Sinne von § 3 Abs. 3 WpPG vorliegt. Anh. XXX gliedert sich in zwei Abschnitte. Im ersten Abschnitt geht es um Informationen, die in jedem Fall der Anwendbarkeit von Anh. XXX aufzunehmen sind. Der zweite Abschnitt unterscheidet danach, ob die Zustimmung zur Verwendung des Prospekts an spezifische Finanzintermediäre oder an sämtliche Finanzintermediäre erteilt wurde.
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