– Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264 a HGB haben als Bestandteil ihres Jahresabschlusses einen Anhang aufzustellen.
– Anhangsangaben müssen unterbleiben, soweit es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Bundesländer erforderlich ist.
– Einzelne Anhangsangaben dürfen in Abhängigkeit von der Größe des jeweiligen Unternehmens und anderen Kriterien ggf. unterbleiben.
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