Die Erfassung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer ist bislang gesetzlich in § 16 Abs. 2 ArbZG geregelt. Hiernach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit von im Durchschnitt acht Stunden täglich hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Der EuGH hat mit Urteil vom 15. Mai 2019 entschieden, dass die Mitgliedstaaten der EU „die Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann”. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat vor diesem Hintergrund mit Beschluss vom 13. September 2022 ausgeführt, die Arbeitgeber seien aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen verpflichtet, „ein System einzuführen und zu verwenden, mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden erfasst werden”. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat angesichts dieser beiden Entscheidungen mit einem Referentenentwurf zur Neufassung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG-E) reagiert.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-10-26 |
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