ArbG Berlin, 38. Kammer Urteil v. 18.02.2010 Az.: 38 Ca 12879/09
Kündigung von leitenden Compliance-Mitarbeitern bei vorsätzlich rechtswidrigem Verhalten. Überwachungsmaßnahmen bei Verdacht auf Straftaten.
Normen: §§ 611, 626; § 1 KSchG
Einem leitenden Mitarbeiters im Bereich "Compliance" darf wegen von ihm veranlasster Überwachungsmaßnahmen nur gekündigt werden, wenn er objektiv rechtswidrig handelte und subjektiv um die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen wusste. Den Arbeitgeber trifft dabei eine erhöhte Darlegungslast, wenn juristisch geschulte Mitarbeiter der „Compliance“-Abteilung keine Bedenken gegen solche Maßnahmen hatten. Bei begründetem Verdacht dürfen Überwachungsmaßnahmen insbesondere zur Korruptionsbekämpfung gegenüber verdächtigen Mitarbeitern veranlasst werden.
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