– Unter dem Posten „außerordentliche Erträge“ sind Erträge auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen.
– Der Ausweis setzt voraus, dass außergewöhnliche Ereignisse vorliegen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind.
– In der IFRS-Rechnungslegung wird nicht zwischen ordentlichen und außerordentlichen Erträgen unterschieden, sondern nach fortzuführenden und aufgegebenen Geschäftsbereichen differenziert.
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