Nach handelsrechtlichen Vorschriften ist grundsätzlich von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe dieser Annahme entgegenstehen. 250 Sobald die Annahme des Going-Concern weggefallen ist, tritt die periodengerechte Gewinnermittlung in den Hintergrund und die Rechnungslegung folgt dem Ziel der Feststellung des vorhandenen Reinvermögens. Die Abkehr von der Going-Concern-Prämisse kann erhebliche Auswirkungen auf den Bilanzierungsansatz haben.
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