Die Beurteilung der Wirksamkeit des RMS durch den Aufsichtsrat ist nicht nur auf den rechnungslegungsbezogenen Teil beschränkt, sondern umfassend ausgelegt. Die Beurteilung muss eine hinreichende Sicherheit geben, dass das RMS auch tatsächlich wirksam ist, wobei die Unternehmensleitung zuvor diese Wirksamkeit sicher zu stellen hat. Die Unternehmensleitung kann sich dazu über eine transparente Dokumentation und Kommunikation des RMS z. B. auf Selbsteinschätzungen von Mitarbeitern, Prüfungshandlungen der Internen Revision oder von externen Dritten stützen. Über die ergriffenen Maßnahmen sowie die Ergebnisse der Prüfungen sollte sich der Aufsichtsrat informieren oder berichten lassen. Soweit der Aufsichtsrat Zweifel an der ihm mitgeteilten Einschätzung hat, muss er eigene Untersuchungen beauftragen und im Falle der Identifizierung von Optimierungsbedarf auf die Verbesserung des RMS hinwirken und diesen Prozess überwachen.
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