Grundsatzentscheidung zum Dateneinsichtsrecht der Finanzbehörden –insbesondere von Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungspflichten des Steuerpflichtigen bei Einnahmenüberschussrechnung.
Der BFH stellt klar, dass das Finanzamt den Zugriff auf Daten von gesetzlich nicht vorgeschriebenen elektronischen Aufzeichnungen nicht verlangen kann. Folglich sind nur solche Unterlagen gemäß § 147 I AO aufzubewahren, die zum Verständnis und zur Überprüfung gesetzlich geforderter Aufzeichnungen erforderlich sind.
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