Bei einem Unternehmenszusammenschluss erlangt der Erwerber regelmäßig die Beherrschung über einen oder mehrere Geschäftsbetriebe, indem er dem Veräußerer eine Gegenleistung erbringt. Diese Gegenleistung kann der Höhe nach von künftigen Ereignissen oder Bedingungen abhängig gemacht werden. Üblicherweise werden Vereinbarungen über bedingte Gegenleistungen von den Vertragsparteien getroffen, um bestimmte ökonomische Risiken, insbesondere die Unsicherheiten über zukünftige Ergebnisse, zu teilen, zumal häufig Käufer und Verkäufer unterschiedliche Ansichten vertreten, wie sich die Zukunft entwickeln wird. Die Abreden können dann – je nach Ausgestaltung der jeweiligen Klausel und der Entwicklung der vereinbarten Kenngröße(n) – Zusatzzahlungen an den Verkäufer bzw. Rückzahlungen an den Erwerber bewirken .
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