Branchenspezifische Informationsaustauschsysteme zur Betrugsprävention waren zuletzt Gegenstand verschiedener zivilrechtlicher Verfahren. Jedoch haben andere in den Urteilen thematisierte Rechtsfragen (wie bspw. die Ausführungen der Gerichte rund um die Zulässigkeit von Datenübertragungen in Drittstaaten) für Beachtung in der juristischen Fachpresse gesorgt. Dabei konnte die ganz grundsätzliche Relevanz solcher Informationsaustauschsysteme für Telekommunikationsunternehmen in Deutschland nicht größer sein: Wie nachfolgend aufgezeigt, setzen Telekommunikationsunternehmen auf Informationsaustauschsysteme, um betrugsspezifische kreditorische Risiken zu minimieren, entsprechende Prüfprozesse effizient auszugestalten und Produkte am Markt anzubieten, die andernfalls nicht in der gegenwärtigen Form zur Verfügung stünden. Der Beitrag geht daher zunächst auf das zugrundeliegende Geschäftsmodell der Telekommunikationsunternehmen und die damit einhergehenden notwendigen betrugspräventiven Maßnahmen naher ein (I), greift dann die Feststellungen des OLG Köln (Urt. v. 03.11.2023 – 6 U 58/23) zur Zulässigkeit derartiger Informationsaustauschsysteme auf (II), vergleicht die Urteilsgrunde mit anderen Gerichtsentscheidungen und aufsichtsbehördlichen Stellungnahmen (III) und fasst abschließend zusammen, wie branchenspezifische Informationsaustauschsysteme zur Betrugsprävention in der Telekommunikationsbranche datenschutzrechtskonform ausgestaltet werden können (IV).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2024.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-04-26 |
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