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BVerfG, Beschl. v. 13.03.2014 – 2 BvR 974/12

Verfassungswidrigkeit einer Durchsuchung der Privatwohnung eines Prokuristen

Norm: Art. 13 Abs. 1, 2 GG, §§ 102, 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO, §§ 25 Abs. 2, 334 StGB

Ein Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur beim Vorliegen des Verdachts einer Straftat gerechtfertigt. Dieser Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. Ein Verdacht, dass der Prokurist und Leiter der Rechtsabteilung eines Rüstungsunternehmens an Bestechungshandlungen gegenüber ausländischen Amtsträgern im Zusammenhang mit Waffenlieferungen nach Mexiko beteiligt gewesen sein soll, kann nicht allein auf dessen Stellung als Prokurist und die damit einhergehende Sachnähe und Sachkenntnis gestützt werden. Der Tatverdacht ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus dem Umstand, dass sich der Prokurist nach dem Bekanntwerden von staatsanwaltlichen Ermittlungen im Umfeld des Unternehmens dazu veranlasst gesehen hat, den Sachverhalt aufzuarbeiten und das Verteidigungsvorbringen des Unternehmens vorzubereiten. Mit der Sicherung der Daten des verdächtigen Mitarbeiters ist er lediglich seinen Pflichten als Leiter der Rechtsabteilung nachgekommen. Ein Rückschluss auf eine etwaige Vernichtung oder Verschleierung von Beweismaterial kann aus diesem Verhalten nicht ohne Weiteres gezogen werden. Viel naheliegender ist hingegen, dass der Prokurist die Sicherung von Beweisen sicherstellen wollte.

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