Nach Gesetzes- oder Regelverstößen („Compliance-Verstößen“) in Unternehmen können zuständige Behörden u. U. Maßnahmen gegen einzelne Arbeitnehmer oder das Unternehmen ergreifen, z. B. die Erlaubnis zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten entziehen. Unterhalb dieser Schwelle können behördliche Erwartungen bestehen, dass das Unternehmen selbst tätig wird. Diese unausgesprochen oder mündlich angedeuteten, aber nicht verschriftlichen oder jedenfalls nicht als Verwaltungsakt formalisierten „Erwartungen“ an das Unternehmen sind, zu zeigen, dass es ein Umdenken für die Zukunft gibt. Dazu gehört auch, sich personell neu aufzustellen. Diese „Erwartungen an die Selbstreinigung“ haben in der Praxis eine erhebliche Bedeutung. Sie prägen die öffentliche Berichterstattung über Reaktionen auf Gesetzesverstöße in Unternehmen. Der Austausch von Personal wird recht unbefangen für den Schlüssel zum Erfolg eines Kulturwandels gehalten. Für das Unternehmen eröffnet sich die Chance, weiterreichenden Sanktionen zu entgehen, wenn sie zeigen, dass sich für die Zukunft etwas geändert hat. In Vergabeverfahren werden derartige spezialgesetzliche Vorgaben und „formlose behördlichen Erwartungen“ zu einer Obliegenheit des Unternehmens, sich „personell selbst zu reinigen“, wenn es nicht den Ausschluss aus dem Vergabeverfahren oder eine weitergehende Vergabesperre riskieren möchte. Damit ist die Frage aufgeworfen, ob sich diese Erwartungen im Kündigungsschutzrecht auch verwirklichen lassen:
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