Die Dynamik im Bereich des Rechts der Nachrichtendienste ist unverkennbar. Insbesondere die strategische Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes erlebte jüngst durch ein wegweisendes Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 einschneidende verfassungsrechtliche Anpassungen. Als direkte Reaktion auf dieses Urteil erfolgte seitens des Bundesgesetzgebers eine umfassende Gesetzesnovellierung, die nicht nur weitreichende Änderungen implementierte, sondern auch die Befugnis zur Überwachung der sogenannten Maschine-zu-Maschine (M2M) Kommunikation einschloss. Deren eingehende Analyse, Bedeutung und Tragweite sowie deren Vereinbarkeit mit den verfassungsrechtlichen Leitlinien widmet sich der nachfolgende Beitrag.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2024.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-04-26 |
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