Wenn bei der Optimierung einer Unternehmensnachfolgeregelung an die Einbeziehung von Stiftungen gedacht wird, sind damit regelmäßig rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts gemeint (und in der Regel keine Treuhandstiftungen oder Stiftung – GmbHs) – und zwar entweder in der Ausprägung als gemeinnützige, d. h. weitgehend steuerbefreite Stiftungen oder als Familienstiftungen, die im Wesentlichen den Interessen der Familie des Stifters zu dienen bestimmt sind. Beide Stiftungstypen unterstehen (in mehr oder weniger weitem Umfang) der Stiftungsaufsicht der Bundesländer und unterscheiden sich vor allem durch ihren Zweck und die begünstigten Personen – vor allem aber auch durch die steuerliche Behandlung von Stiftung und Stifter.
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