Die Gesetzesnorm zur Bilanzierung von Bewertungseinheiten ist im § 254 HGB kodifiziert und gilt für alle Kaufleute, unabhängig von Rechtsform, Größe und Branche. Mit dem IDW RS HFA 35 hat der Hauptfachausschuss des IDW einen Standard zur Bilanzierung von Bewertungseinheiten verabschiedet. § 254 HGB regelt die Sachverhalte, in denen Grundgeschäfte mit Finanzinstrumenten zusammengefasst werden, um gegenläufige Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken auszugleichen. Grundgeschäfte im Sinne dieser Vorschrift sind Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen. Als Sicherungsinstrument sind nur Finanzinstrumente zulässig.
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