Die Rechtsverhältnisse von Wirtschaftsprüfern (WP) und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG) sind im Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung – WPO) geregelt. Nach § 1 I WPO ist Wirtschaftsprüfer derjenige, der als solcher öffentlich bestellt ist. Die Bestellung wird nach § 15 I WPO von der Wirtschaftsprüferkammer durchgeführt und setzt nach § 1 I S. 2 WPO den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulassungs- und Prüfungsverfahren voraus. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist regelmäßig ein entsprechendes Universitätsstudium (§ 8 I WPO) und der Nachweis einer über mindestens drei Jahre ausgeübten Prüfungstätigkeit (§ 9 I WPO) insbesondere in einer Wirtschaftsprüferpraxis oder -gesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband oder einer Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes (§ 9 II WPO). Die Prüfung ist nach § 14 WPO in einer eigenen Rechtsverordnung (Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer) geregelt und besteht aus schriftlichen Aufsichtsarbeiten aus den Gebieten wirtschaftliches Prüfungswesen, Betriebs- und Volkswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht (§ 8 II Prüfungsordnung) sowie aus einer mündlichen Prüfung (§ 14 Prüfungsordnung).
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