– Das Eigenkapital ergibt sich als die Differenz aus der Summe der Aktivposten und der Summe der Schulden und des Rechnungsabgrenzungspostens.
– Eine Legaldefinition des Eigenkapitals findet sich weder im HGB noch in den rechtsformspezifischen Gesetzen.
– Grundsätzlich zeichnet sich das Eigenkapital dadurch aus, dass ein Rückzahlungsanspruch im Falle der Insolvenz nachrangig ist, die Überlassung längerfristig erfolgt und die Vergütung dafür erfolgsabhängig ist.
– Rechtsformabhängig variiert der Regelungsumfang hinsichtlich des Eigenkapitals.
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