– Das Eigenkapital ergibt sich als die Differenz aus der Summe der Aktivposten und der Summe der Schulden und des Rechnungsabgrenzungspostens.
– Eine Legaldefinition des Eigenkapitals findet sich weder im HGB noch in den rechtsformspezifischen Gesetzen.
– Grundsätzlich zeichnet sich das Eigenkapital dadurch aus, dass ein Rückzahlungsanspruch im Falle der Insolvenz nachrangig ist, die Überlassung längerfristig erfolgt und die Vergütung dafür erfolgsabhängig ist.
– Rechtsformabhängig variiert der Regelungsumfang hinsichtlich des Eigenkapitals.
Seiten 242 - 264
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: