Der Einsatz von Zweckgesellschaften ist in der Unternehmenspraxis weit verbreitet. Bei verschiedenen bilanzneutralen Modellen der Unternehmensfinanzierung erfreuen sie sich – ungeachtet der mit ihnen in Verbindung gebrachten Bilanzskandale und der ihnen an der Finanzmarktkrise 2008/2009 nachgewiesenen Mitschuld – einer fortwährenden Beliebtheit, da ihre Nutzung eine Reihe von betriebswirtschaftlichen Vorteilen bietet. Aus bilanzpolitischer Sicht betrifft der mit Zweckgesellschaften bestrebte Nutzen sowohl den Einzel- als auch den Konzernabschluss.
Während bilanzpolitische Maßnahmen im Einzelabschluss hauptsächlich eine rechtskonforme Beeinflussung der Ausschüttungsbemessungsgrundlage sowie eine Verringerung der Steuerbelastung zum Inhalt haben, wird aufgrund der ausschließlichen Informationsfunktion des Konzernabschlusses innerhalb der Konzernbilanzpolitik eine im Rahmen der Rechnungslegungsnormen mögliche Beeinflussung der Verhaltensweise des Adressaten zugunsten des berichtenden Unternehmens angestrebt.Im Hinblick auf die einzelgesellschaftliche Bilanzpolitik kann die Auslagerung von Vermögenswerten und Schulden auf eine Zweckgesellschaft bereits wesentliche Veränderungen der Ausschüttungsbemessungsgrundlage besitzen. Der Begriff „Zweckgesellschaft“ hat sich jedoch insbesondere für ihren bilanzpolitischen Einsatz auf Konzernebene etabliert. Im Vordergrund der nachfolgenden Ausführungen stehen daher die zur Beeinflussung der Informationsfunktion des Konzernabschlusses bestehenden Anreize und Möglichkeiten, die aus Einzelabschlusssicht gewonnenen bilanzneutralen Effekte durch eine Nicht-Einbeziehung der Zweckgesellschaft in den Konzernabschluss, zugunsten der Unternehmensleitung bzw. des Unternehmens zu verändern. Mit der Hauptintention, Geschäfte außerbilanziell abzuwickeln, werden hierzu oftmals Vermögenswerte und Schulden und damit verbundene Risiken an Zweckgesellschaften ausgelagert.
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