Bereits vor der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise erregten in den 1990er und frühen 2000er Jahren nationale und internationale Unternehmenszusammenbrüche großes Aufsehen. Neben den US-amerikanischen Unternehmen Enron oder WorldCom seien für Deutschland nur beispielhaft Schneider, Flow-Tex, Holzmann oder Kirch-Media genannt. Bereits in diesem Kontext wurden branchenübergreifend verstärkt Regelungen zur Verbesserung der Corporate Governance ausgearbeitet.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Zuge der Finanzkrise für Kreditinstitute mit der Novellierung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Banken (MaRisk) reagiert. Zur weiteren Stärkung der Governance-Strukturen hat sie die Pflichten der Geschäftsleitung ausgebaut. Damit das Aufsichtsorgan seine Überwachungsfunktion noch effektiver wahrnehmen kann, 5 wurde insbesondere in AT 4.4 Tz. 2 Satz 3 MaRisk ein direktes Auskunftsrecht gegenüber der Internen Revision eingeführt:
„Das Unternehmen hat „sicherzustellen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsorgans unter Einbeziehung der Geschäftsleitung direkt bei dem Leiter der Internen Revision Auskünfte einholen kann.“
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