Die siebente EG-Richtlinie harmonisiert die Konzernrechnungslegung innerhalb der Europäischen Union. Sie schreibt den Mitgliedstaaten vor, wie diese ihre nationalen Vorschriften zur Konzernrechnungslegung materiell ausgestalten müssen. Letztendlich sind es nationale Vorschriften, die i. S. d. siebenten EG-Richtlinie
– bestimmte Unternehmen verpflichten, einen Konzernabschluss aufzustellen, und
– festlegen, wie solche Unternehmen ihren Konzernabschluss aufstellen müssen.
Ergänzend zur siebenten EG-Richtlinie hat die Europäische Union die sogenannte IAS-Verordnung erlassen. Artikel 4 der IAS-Verordnung regelt, welche Unternehmen ihrer Pflicht zur Konzernrechnungslegung statt mit einem Konzernabschluss nach der siebenten EG-Richtlinie mit einem IFRS-Konzernabschluss nachkommen müssen. Als Verordnung ist sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten verbindlich. Sie enthält aber in Artikel 5 Wahlrechte, die sich an die Mitgliedstaaten richten. Diese erlauben den Mitgliedstaaten, weiteren Unternehmen vorzuschreiben oder ihnen freizustellen, ihre Rechnungslegungspflichten mit einem IFRS-Abschluss zu erfüllen. Der deutsche Gesetzgeber hat die Wahlrechte für sich mit dem Bilanzrechtsreformgesetz ausgeübt.
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