Die (teilweise) Fremdfinanzierung des Haushalts ist eine übliche Vorgehensweise und gem. § 77 Abs. 3 GO NW ausdrücklich weiterhin zugelassen. Kreditaufnahmen sind, wie bisher, aber nur zulässig, wenn alle anderen Deckungsmittel, insb. spezielle Entgelte und Steuern, nicht zur Finanzbedarfsdeckung ausreichen bzw. die Finanzmittelbeschaffung auf diesen Wegen an die Grenzen der Vertretbarkeit stößt, oder wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist (Subsidiarität der Kreditaufnahme). Es besteht also weiterhin eine Rangfolge von Deckungsmitteln: zunächst sind die Finanzmittel einzusetzen, die ohne Inanspruchnahme des Bürgers erzielt werden können; danach soll derjenige, der eine kommunale Leistung in Anspruch nimmt oder kommunale Einrichtungen nutzt, in vertretbarem und gebotenem Umfang zur Finanzierung herangezogen werden.
Seiten 483 - 490
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.